Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des §
Die Beschwerdeführer sind nicht beschwerdebefugt; sie sind durch die angegriffene gesetzliche Regelung des § 116b Abs. 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) nicht unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen.
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