LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.03.2021
L 17 U 115/19
Normen:
SGG § 88 Abs. 1; SGG § 88 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 259/18

Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenWegfall des Rechtsschutzinteresses nach einer Bescheidung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - Aktenzeichen L 17 U 115/19

DRsp Nr. 2021/12074

Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach einer Bescheidung

Zulässigkeitsvoraussetzung einer Untätigkeitsklage ist, dass ein Kläger sachlich von der Behörde nicht beschieden wurde. Nach einer Bescheidung – hier dem Erlass eines Widerspruchsbescheides – besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 21.02.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 88 Abs. 1; SGG § 88 Abs. 2;

Tatbestand

Streitgegenstand ist eine Untätigkeitsklage.

Der im Jahre 1971 geborene Kläger leidet an einer Vielzahl körperlicher Beschwerden, die er auf einen beruflichen Kontakt mit Umweltgiften sowie zwei Unfälle zurückführt. Insoweit waren bzw. sind eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten vor dem Sozialgericht Köln (SG) und dem Landessozialgericht (LSG) anhängig.