Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob § 98 Abs. 2 Nr. 12 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266), der die Zulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung nach Vollendung des 55. Lebensjahres regelt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
I.
Nach § Abs. in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes regeln die Zulassungsverordnungen das Nähere über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sowie die zu ihrer Sicherstellung erforderliche Bedarfsplanung (§ ) und die Beschränkung von Zulassungen. Sie werden vom Bundesminister für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates als Rechtsverordnung erlassen. Die zur Prüfung vorgelegte Bestimmung des § Abs. Nr. hat folgenden Wortlaut:
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