1. Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen die durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266) eingefügten bzw. geänderten Vorschriften des Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), die die Zulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung regeln, sowie gegen die ihm eine Zulassung in dem von ihm gewählten Ort versagenden Bescheide. Er hält sowohl das Erfordernis einer Weiterbildung für die vertragsärztliche Tätigkeit gemäß § 95 a SGB V als auch die Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung nach §§ 101, 103 SGB V und die Bedarfszulassung gemäß § 102 SGB V für verfassungswidrig.
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