BSG - Beschluss vom 29.09.2022
B 4 AS 96/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 05.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 207/18
SG Braunschweig, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 417/15

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Benennung von Zulassungsgründen

BSG, Beschluss vom 29.09.2022 - Aktenzeichen B 4 AS 96/22 B

DRsp Nr. 2022/16421

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Benennung von Zulassungsgründen

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn kein Zulassungsgrund im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG benannt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG nicht benannt worden ist. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).