BSG - Beschluss vom 29.07.2022
B 12 KR 8/22 BH
Normen:
SGG § 72 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 09.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 119/21
SG Hannover, vom 26.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 1699/17

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit der Einlegung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 29.07.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 8/22 BH

DRsp Nr. 2022/16419

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Erforderlichkeit der Einlegung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten

Eine vom Kläger privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Tenor

Die Anträge des Klägers, ihm einen besonderen Vertreter zu bestellen sowie ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. März 2022 (L 16 KR 119/21) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, werden abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger festzustellen, wie seine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) seit 31.1.2017 zu berechnen sind.