BSG - Beschluss vom 18.10.2022
B 2 U 10/22 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 11.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 126/21
SG Lüneburg, vom 17.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 64/19

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit der Einlegung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 18.10.2022 - Aktenzeichen B 2 U 10/22 AR

DRsp Nr. 2022/15385

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Erforderlichkeit der Einlegung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 12.9.2022, welches am 16.9.2022 beim Bundessozialgericht per Telefax eingegangen ist, sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Der Kläger kann, worauf er bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und muss deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 11.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 126/21