Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.08.2019 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der bei der Klägerin zu berücksichtigenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, insbesondere die Anerkennung eines Zuschlags zur Angemessenheitsgrenze wegen einer erfolgten energetischen Sanierung.
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