LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.01.2022
L 10 KR 852/19
Normen:
SGG § 90; SGG § 92 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 2251/18

Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Schriftformerfordernis gemäß § 90 SGG im Hinblick auf das Fehlen der UnterzeichnungErfordernis der zuverlässigen Entnahme des Inhalts der abgegebenen Erklärung und der sie abgebenden Person sowie des Willens der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes aus dem Schriftstück

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen L 10 KR 852/19

DRsp Nr. 2022/14198

Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Schriftformerfordernis gemäß § 90 SGG im Hinblick auf das Fehlen der Unterzeichnung Erfordernis der zuverlässigen Entnahme des Inhalts der abgegebenen Erklärung und der sie abgebenden Person sowie des Willens der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes aus dem Schriftstück

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 25.09.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1390,34 € festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 90; SGG § 92 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Im Streit ist (noch) die Rückerstattung einer geleisteten Krankenhausvergütung in Höhe von 1.390,34 €.

Die bei der Klägerin, einer gesetzlichen Krankenkasse, Versicherte H wurde im Zeitraum vom 30.03.2014 bis 11.05.2014 vollstationär im F-Hospital D behandelt, dessen Trägerin die Kliniken L gGmbH ist, die zur Holding der Beklagten gehört.