LSG Hamburg - Urteil vom 22.11.2022
L 3 VE 7/22
Normen:
SGG § 85 Abs. 3 S. 1; SGG § 87 Abs. 1 S. 1; SGB X § 37 Abs. 2 S. 1; VwVfG § 41;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VE 26/21

Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Versäumung der KlagefristAnforderungen an das Bestreiten der Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X

LSG Hamburg, Urteil vom 22.11.2022 - Aktenzeichen L 3 VE 7/22

DRsp Nr. 2023/3658

Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Versäumung der Klagefrist Anforderungen an das Bestreiten der Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X

Das Bestreiten der Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X – hier im Falle der zulässigen Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheides mit Einwurf-Einschreiben – erfordert nicht bloß ein einfaches Bestreiten, sondern ein substantiiertes Bestreiten in der Weise, dass der Betreffende einen abweichenden Geschehensablauf schlüssig vorträgt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 85 Abs. 3 S. 1; SGG § 87 Abs. 1 S. 1; SGB X § 37 Abs. 2 S. 1; VwVfG § 41;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).