LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.01.2020
L 14 R 104/19
Normen:
GVG § 17 Abs. 1 S. 1; SGG § 202;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 21.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1168/18

Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren wegen doppelter Rechtshängigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.01.2020 - Aktenzeichen L 14 R 104/19

DRsp Nr. 2020/16734

Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren wegen doppelter Rechtshängigkeit

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 21.01.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 1 S. 1; SGG § 202;

Tatbestand

Der Kläger, der seit dem 01.08.2004 bei der Beklagten im Bezug von Regelaltersrente steht, hält die Rentenanpassung zum 01.07.2017 für rechts- und verfassungswidrig; er wendet sich gegen die Rentenanpassungsmitteilung und begehrt einen höheren monatlichen Zahlbetrag.

Am 07.08.2019 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Köln (S 4 R 707/18). Auf Veranlassung des Gerichts führte die Beklagte zunächst ein Vorverfahren durch und wies den "Widerspruch" mit Bescheid vom 26.09.2018 zurück. Das Klageverfahren führte der Kläger fort. Das Sozialgericht Köln wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 21.01.2019 ab; die gegen diesen eingelegte Berufung wies der Senat mit Urteil vom heutigen Tag zurück.