Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 21.01.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger, der seit dem 01.08.2004 bei der Beklagten im Bezug von Regelaltersrente steht, hält die Rentenanpassung zum 01.07.2017 für rechts- und verfassungswidrig; er wendet sich gegen die Rentenanpassungsmitteilung und begehrt einen höheren monatlichen Zahlbetrag.
Am 07.08.2019 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Köln (S
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