LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 05.01.2016
L 11 AS 1724/15 B ER
Normen:
SGG § 144 Abs. 4; SGG § 172; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 193; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 70 AS 3567/15

Unzulässigkeit der isolierten Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und die Auferlegung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.01.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 1724/15 B ER

DRsp Nr. 2016/5150

Unzulässigkeit der isolierten Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und die Auferlegung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Der Ausschluss eines Rechtsmittelverfahrens allein wegen der Kosten nach § 144 Abs. 4 SGG umfasst nicht nur die allgemeine Kostenentscheidung nach § 193 SGG, sondern auch die spezielle Kostenvorschrift des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. 2. Der Ausschluss eines Rechtsmittels allein wegen der Kosten soll stets das Rechtsmittel ausschließen, wenn es sich nur auf die Kosten des Verfahrens bezieht. 3. Eine isolierte Beschwerde gegen Verschuldenskosten im Sinne des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist nach allgemeiner Ansicht ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht diese Kosten im Urteil auferlegt hat. 4. Dies muss aber auch dann gelten, wenn das Sozialgericht die Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in einem Beschluss des einstweiligen Rechtschutzes verhängt hat und die Beschwerde auf die Kostenentscheidung beschränkt wird.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 17. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 4; SGG § 172; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 193; SGG § 86b;

Gründe: