LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.05.2020
L 15 U 533/19
Normen:
SGB VII § 27 Abs. 1 Nr. 6 -7; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 72/18

Unzulässigkeit der Feststellungklage im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Feststellungsinteresse bei Geltendmachung einer ausschließlich in der Vergangenheit liegenden angeblichen Pflichtverletzung der Behörde - hier einer zu früh beendeten Heilbehandlung in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an ein Feststellungsinteresse zur Vorbereitung von Amtshaftungsansprüchen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2020 - Aktenzeichen L 15 U 533/19

DRsp Nr. 2020/11638

Unzulässigkeit der Feststellungklage im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Feststellungsinteresse bei Geltendmachung einer ausschließlich in der Vergangenheit liegenden angeblichen Pflichtverletzung der Behörde – hier einer zu früh beendeten Heilbehandlung in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an ein Feststellungsinteresse zur Vorbereitung von Amtshaftungsansprüchen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 12.09.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 27 Abs. 1 Nr. 6 -7; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand