LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.09.2022
L 16 KR 610/22 B ER
Normen:
SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2; SGG § 173 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 30.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 449/22

Unzulässigkeit der Einlegung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen BeschwerdefristEnde der Frist bei einem Wochenende

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2022 - Aktenzeichen L 16 KR 610/22 B ER

DRsp Nr. 2022/16947

Unzulässigkeit der Einlegung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist Ende der Frist bei einem Wochenende

Wenn das Ende einer Frist auf einen Sonnabend fällt, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.06.2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2; SGG § 173 S. 1;

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Versorgung mit einem Kniegelenk ESK Hydraulik durch die Antragsgegnerin.

Mit Beschluss vom 30.06.2022 hat das Sozialgericht den Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Gegen den ihm am 06.07.2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am 12.08.2022 eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Der Senat hat ihn darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist des § 173 SGG nicht gewahrt ist.

II. Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist eingelegt worden ist.