BSG - Beschluss vom 06.07.2016
B 9 SB 1/16 R
Normen:
SGG § 151 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a; SGG § 65a; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 4233/15
SG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SB 464/14

Unzulässigkeit der Einlegung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren per einfacher E-Mail

BSG, Beschluss vom 06.07.2016 - Aktenzeichen B 9 SB 1/16 R

DRsp Nr. 2017/4866

Unzulässigkeit der Einlegung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren per einfacher E-Mail

Es entspricht der gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Einlegung der Berufung per einfacher E-Mail weder dem gesetzlich vorgegebenen Schriftformerfordernis noch den Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Dokumente entspricht.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. April 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a; SGG § 65a; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe: