LSG Bayern - Beschluss vom 02.08.2012
L 11 AS 427/12 B ER
Normen:
SGG § 67; SGG § 151 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 12.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 38/12

Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Fristversäumnis; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LSG Bayern, Beschluss vom 02.08.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 427/12 B ER

DRsp Nr. 2012/17589

Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Fristversäumnis; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Anhaltspunkte dafür, dass ein Antragsteller die Beschwerdefrist unverschuldet versäumt hat, sind insbesondere dann nicht ersichtlich, wenn es der Antragsteller unterlassen hat, trotz eines gerichtlichen Hinweises, sich zur Frage der Verfristung seiner Beschwerde überhaupt zu äußern. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Nürnberg vom 12.03.2012 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67; SGG § 151 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller (ASt) begehrt die Feststellung, dass eine von ihm besuchte Maßnahme des Berufsförderungszentrums A-Stadt (BFZ) wegen der Verletzung von Datenschutzbestimmungen einzustellen sei. Darüber hinaus sei ein Vereinbarungsvertrag zwischen ihm, dem Antragsgegner (Ag) und dem BFZ für nichtig zu erklären.

Der ASt bezieht seit April 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem (). Auf der Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung vom 27.09.2011 nahm der ASt seit dem 15.09.2011 an einer Fördermaßnahme des BFZ "Initiativzentrum 50 plus - Beschäftigungspakt Westmittelfranken" in A-Stadt teil, die für die Dauer von sechs Monaten durchgeführt werden sollte.