Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Nürnberg vom 12.03.2012 wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller (ASt) begehrt die Feststellung, dass eine von ihm besuchte Maßnahme des Berufsförderungszentrums A-Stadt (BFZ) wegen der Verletzung von Datenschutzbestimmungen einzustellen sei. Darüber hinaus sei ein Vereinbarungsvertrag zwischen ihm, dem Antragsgegner (Ag) und dem BFZ für nichtig zu erklären.
Der ASt bezieht seit April 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem (). Auf der Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung vom 27.09.2011 nahm der ASt seit dem 15.09.2011 an einer Fördermaßnahme des BFZ "Initiativzentrum 50 plus - Beschäftigungspakt Westmittelfranken" in A-Stadt teil, die für die Dauer von sechs Monaten durchgeführt werden sollte.
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