Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 01.06.2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 07.06.2022 gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 01.06.2022, zugestellt am 03.06.2022, ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den Formerfordernissen der §§ 173 Satz 1, 65a SGG entspricht.
Gemäß § 173 Satz 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diesen Erfordernissen genügt die mit einfacher E-Mail eingelegte Beschwerde der Antragstellerin nicht (vgl. insoweit Urteilsbeschluss des Senats vom 03.06.2022 -L
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