Die Beschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich gegen eine bislang unterbliebene Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf über ihr Prozesskostenhilfegesuch in einem dort anhängigen Klageverfahren (S 42 SO 234/19) wendet, ist bereits unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Für eine "Untätigkeitsbeschwerde" fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|