LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.02.2020
L 20 SO 35/20 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SO 234/19

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren wegen bloßer Untätigkeit eines Sozialgerichts

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2020 - Aktenzeichen L 20 SO 35/20 B

DRsp Nr. 2020/6677

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren wegen bloßer Untätigkeit eines Sozialgerichts

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich gegen eine bislang unterbliebene Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf über ihr Prozesskostenhilfegesuch in einem dort anhängigen Klageverfahren (S 42 SO 234/19) wendet, ist bereits unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Für eine "Untätigkeitsbeschwerde" fehlt es an einer Rechtsgrundlage.