Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.08.2018 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I. Der 1967 geborene Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren
Mit Beschluss vom 21.08.2018 hat das Sozialgericht die Bewilligung von PKH abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Beitragseinstufung durch die Beklagte nicht zu beanstanden sei.
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