LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.09.2020
L 8 BA 74/20 B ER
Normen:
SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2; SGG § 64 Abs. 3; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 173 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 20.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 BA 23/20

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichtwahrung der BeschwerdefristKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlendem Wiedereinsetzungsantrag

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 74/20 B ER

DRsp Nr. 2020/18324

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichtwahrung der Beschwerdefrist Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlendem Wiedereinsetzungsantrag

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 20.4.2020 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.447,11 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2; SGG § 64 Abs. 3; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 173 S. 1-2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Antragsteller hat die Beschwerdefrist des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht eingehalten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, sodass die Beschwerde auch nicht als rechtzeitig eingelegt gilt.