Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.12.2019 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Antragsteller war gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht wirksam während der Beschwerdefrist eingelegt wurde.
Die Beschwerde ist nach § 173 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der genannten Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 173 Satz 2 SGG).
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