LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.02.2020
L 2 AS 2109/19 B ER
Normen:
SGG § 64; SGG § 65a Abs. 4; SGG § 65a Abs. 6; SGG § 66 Abs. 2; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 173 S. 1; ZPO § 572 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 13.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 3814/19

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichtwahrung der BeschwerdefristKeine Einhaltung der Formerfordernisse bei der Einlegung per einfacher E-Mail mit eingescanntem Schriftsatz als Dateianhang

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen L 2 AS 2109/19 B ER

DRsp Nr. 2020/7860

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichtwahrung der Beschwerdefrist Keine Einhaltung der Formerfordernisse bei der Einlegung per einfacher E-Mail mit eingescanntem Schriftsatz als Dateianhang

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.12.2019 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 64; SGG § 65a Abs. 4; SGG § 65a Abs. 6; SGG § 66 Abs. 2; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 173 S. 1; ZPO § 572 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller war gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht wirksam während der Beschwerdefrist eingelegt wurde.

Die Beschwerde ist nach § 173 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der genannten Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 173 Satz 2 SGG).