LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2020
L 21 AS 1787/19 B
Normen:
SGG § 86b; SGG § 144 Abs. 4; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 06.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 3199/19

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2020 - Aktenzeichen L 21 AS 1787/19 B

DRsp Nr. 2021/12942

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen im sozialgerichtlichen Verfahren

Die legislative Wertentscheidung, dass eine Kostengrundentscheidung nur mit der Hauptsache anfechtbar ist, gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06.09.2019 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b; SGG § 144 Abs. 4; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 06.09.2019 ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Denn die Beschwerde des Antragstellers zu 1 ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht statthaft.