LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.04.2020
L 7 AS 625/20 B ER; L 7 AS 666/20 B
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 7 S. 2 und S. 3 Nr. 1 und Nr. 4; CoronaSchVO NRW § 12a Abs. 1 S. 3; CoronaSchVO NRW § 12a Abs. 2 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 30.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 685/20

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zur Ablehnung eines einstweiligen Rechtsschutzantrags und der Bewilligung von ProzesskostenhilfeZulässigkeit der Zahlung von Unterkunfts- und Heizbedarfen an den VermieterKein Anerkennung eines Mehrbedarfs für die Anschaffung von MNS-Gesichtsmasken im Rahmen der Corona-Pandemie

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 625/20 B ER; L 7 AS 666/20 B

DRsp Nr. 2020/7867

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zur Ablehnung eines einstweiligen Rechtsschutzantrags und der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Zulässigkeit der Zahlung von Unterkunfts- und Heizbedarfen an den Vermieter Kein Anerkennung eines Mehrbedarfs für die Anschaffung von MNS-Gesichtsmasken im Rahmen der Corona-Pandemie

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.03.2020 wird zurückgewiesen. Der weitergehende Antrag vom 22.04.2020 wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 7 S. 2 und S. 3 Nr. 1 und Nr. 4; CoronaSchVO NRW § 12a Abs. 1 S. 3; CoronaSchVO NRW § 12a Abs. 2 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den einstweiligen Rechtsschutzantrag und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auch der weitergehende Antrag ist abzulehnen.