Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 01.03.2017 wird verworfen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben.
I.
Streitig war die Aufhebung einer Entscheidung über die Gewährung von Saison-Kurzarbeitergeld für Dezember 2013 und eine entsprechende Erstattungsforderung sowie die Ablehnung entsprechender Leistungen für Januar und Februar 2014 (Bescheide vom 26.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2014).
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