Die Beschwerde des Erinnerungsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 27.09.2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Höhe der iRv Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) für ein Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg.
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