Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.05.2022 wird als unzulässig verworfen.
Zunächst weist der Senat darauf hin, dass die Tochter der Klägers - anders als in dem Parallelverfahren S
Die so verstandene Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
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