LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.07.2022
L 7 AS 774/2 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; BRAO § 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 3070/21

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Rechtsschutzbedürfnis nach einer Entpflichtung des beigeordneten Rechtsanwalts

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 774/2 B

DRsp Nr. 2022/12513

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Rechtsschutzbedürfnis nach einer Entpflichtung des beigeordneten Rechtsanwalts

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.05.2022 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; BRAO § 48 Abs. 2;

Gründe

Zunächst weist der Senat darauf hin, dass die Tochter der Klägers - anders als in dem Parallelverfahren S 44 AS 2294/21 - im hiesigen Verfahren nicht Klägerin ist und sich der PKH-Beschluss des Sozialgerichts vom 24.02.2022 nicht auf die Tochter des Klägers erstreckt. Bei sachgerechter Auslegung (§ 123 SGG) war mithin - trotz der Formulierung des Klägers ("wir") davon auszugehen, dass nur für den Kläger Beschwerde eingelegt werden sollte.

Die so verstandene Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.