Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.08.2016 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 19.05.2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.04.2016, mit dem ihm die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung entzogen wurde.
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