Die Beschwerde gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Würzburg vom 26.04.2018 wird verworfen.
II.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I. Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Dem Antragsteller war mit Beschluss vom 15.07.2015 PKH ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Mit Beschluss vom 26.04.2018 hob der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Würzburg (
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