Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 7.10.2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller bezieht seit März 2012 von der Antragsgegnerin Regelaltersrente. Im November 2019 hat die Antragsgegnerin die monatliche Rentenzahlung wegen Fehlens einer Lebensbescheinigung eingestellt. Dagegen hat der Antragsteller sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Begehren gewandt, die laufende Rentenzahlung rückwirkend ab November 2019 wieder aufzunehmen ("Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung"vom 14.12.2019).
Nachdem das Sozialgericht (
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