LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.03.2021
L 18 R 52/21 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 88 SF 424/20

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2021 - Aktenzeichen L 18 R 52/21 B

DRsp Nr. 2021/18297

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen im sozialgerichtlichen Verfahren

Ein im Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel ist nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 7.10.2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller bezieht seit März 2012 von der Antragsgegnerin Regelaltersrente. Im November 2019 hat die Antragsgegnerin die monatliche Rentenzahlung wegen Fehlens einer Lebensbescheinigung eingestellt. Dagegen hat der Antragsteller sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Begehren gewandt, die laufende Rentenzahlung rückwirkend ab November 2019 wieder aufzunehmen ("Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung"vom 14.12.2019).

Nachdem das Sozialgericht (SG) darauf hingewiesen hatte, dass der Antragsteller augenscheinlich noch lebe, hat die Antragsgegnerin die laufende Zahlung wieder aufgenommen. Der Antragsteller hat das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes danach unter dem 27.9.2020 für erledigt erklärt.