Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.06.2019 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
1. Der Hauptantrag ist gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZPO nicht statthaft und damit unzulässig. Der Hilfsantrag ist mangels zulässiger Antragserweiterung ebenfalls nicht zulässig.
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