LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.07.2020
L 21 R 186/20 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 120; ZPO § 127 Abs. 2 S. 1; ZPO § 127 Abs. 3 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SF 499/19

Unzulässigkeit der Beschwerde der Staatskasse gegen einen Beschluss zur Festsetzung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenUnzulässigkeit des Rechtsschutzziels einer gänzlichen Versagung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2020 - Aktenzeichen L 21 R 186/20 B

DRsp Nr. 2020/10698

Unzulässigkeit der Beschwerde der Staatskasse gegen einen Beschluss zur Festsetzung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Unzulässigkeit des Rechtsschutzziels einer gänzlichen Versagung

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.06.2019 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 120; ZPO § 127 Abs. 2 S. 1; ZPO § 127 Abs. 3 S. 1-2;

Gründe

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

1. Der Hauptantrag ist gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZPO nicht statthaft und damit unzulässig. Der Hilfsantrag ist mangels zulässiger Antragserweiterung ebenfalls nicht zulässig.