BSG - Beschluss vom 03.06.2019
B 8 SO 32/19 S
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 161/19 B ER
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 162/19 B
SG Köln, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 SO 176/19 ER

Unzulässigkeit der Beschwerde

BSG, Beschluss vom 03.06.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 32/19 S

DRsp Nr. 2019/10326

Unzulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2019 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Antragsteller, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 24.4.2019 zurückgewiesen (Beschluss vom 8.5.2019). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Hiergegen haben die Antragsteller mit Schreiben vom 10.5.2019 - weitergeleitet vom LSG und beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 24.5.2019 - Beschwerde eingelegt und sinngemäß Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.