Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2019 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Antragsteller, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|