LSG Bayern - Beschluss vom 19.02.2018
L 11 AS 17/18 B ER
Normen:
SGG § 172;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1299/17

Unzulässigkeit der Beschwerde

LSG Bayern, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 17/18 B ER

DRsp Nr. 2018/4265

Unzulässigkeit der Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 172;

Gründe

Der Beschwerdeführer hat "Berufung", die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Er hatte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in einer mündlichen Verhandlung vor dem SG zurückgenommen. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz ist daher unzulässig.

Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Vorinstanz: SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1299/17