LSG Thüringen - Urteil vom 25.02.2014
L 6 KR 905/13
Normen:
SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2; SGG § 65a; SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 3264/11

Unzulässigkeit der Berufungseinlegung per E-Mail im sozialgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumnis einer Frist trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt

LSG Thüringen, Urteil vom 25.02.2014 - Aktenzeichen L 6 KR 905/13

DRsp Nr. 2014/10073

Unzulässigkeit der Berufungseinlegung per E-Mail im sozialgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumnis einer Frist trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 17. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2; SGG § 65a; SGG § 67 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger auf Leistungen aus einer einmaligen Kapitalleistung aus betrieblicher Altersversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur Pflegeversicherung zu zahlen hat.