Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 17. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger auf Leistungen aus einer einmaligen Kapitalleistung aus betrieblicher Altersversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur Pflegeversicherung zu zahlen hat.
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