Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1965 geborene Kläger beantragte am 14. Oktober 2020 bei der Beklagten Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen zur Bildung und Teilhabe. Zur Begründung führte er aus, er sei Vollwaise und es sei eine Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) festgestellt worden.
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