LSG Hamburg - Urteil vom 28.02.2022
L 4 BK 2/21
Normen:
SGG § 151 Abs. 2 S. 1; BKGG § 1 Abs. 2; BKGG § 61;

Unzulässigkeit der Berufungseinlegung nach Ablauf der einmonatigen BerufungsfristAnforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LSG Hamburg, Urteil vom 28.02.2022 - Aktenzeichen L 4 BK 2/21

DRsp Nr. 2022/15801

Unzulässigkeit der Berufungseinlegung nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch dann gewährt werden, wenn eine fristwahrende Rechtsmittelschrift an das unzuständige Gericht übersandt worden ist und infolge pflichtwidrigen Verhaltens dieses Gerichts erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingeht. Das setzt voraus, dass der fristgebundene Schriftsatz so zeitig eingereicht worden ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann.

Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 2 S. 1; BKGG § 1 Abs. 2; BKGG § 61;

Tatbestand

Der 1965 geborene Kläger beantragte am 14. Oktober 2020 bei der Beklagten Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen zur Bildung und Teilhabe. Zur Begründung führte er aus, er sei Vollwaise und es sei eine Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) festgestellt worden.