LSG Hessen - Beschluss vom 22.06.2016
L 3 U 71/14
Normen:
SGG § 151 Abs. 1; SGG § 158; SGG § 65a Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 70/13

Unzulässigkeit der Berufungseinlegung im sozialgerichtlichen Verfahren im elektronischen Rechtsverkehr ohne qualifizierte SignaturAnforderungen an die Heilung des Formmangels

LSG Hessen, Beschluss vom 22.06.2016 - Aktenzeichen L 3 U 71/14

DRsp Nr. 2016/13074

Unzulässigkeit der Berufungseinlegung im sozialgerichtlichen Verfahren im elektronischen Rechtsverkehr ohne qualifizierte Signatur Anforderungen an die Heilung des Formmangels

1. Ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erfüllt ein per EGVP übersandtes Schreiben nicht das Schriftformerfordernis des § 151 Abs. 1 SGG. 2. Der Formmangel der Berufungseinlegung per EGVP ohne qualifizierte elektronische Signatur wird durch den Ausdruck des betreffenden Dokuments nur dann im Sinne der umstrittenen Rechtsprechung des BGH gleichsam geheilt, wenn das Dokument in einem eingescannten und im Original unterschriebenen Schriftsatz besteht, nicht aber, wenn es sich um eine Textdatei handelt.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 1; SGG § 158; SGG § 65a Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten, der den Beginn ihrer Zuständigkeit für das von ihr angenommene forstwirtschaftliche Unternehmen der Klägerin ändert.