Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
II.Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten, der den Beginn ihrer Zuständigkeit für das von ihr angenommene forstwirtschaftliche Unternehmen der Klägerin ändert.
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