LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.07.2022
L 7 AS 1637/20
Normen:
SGG § 57; SGG § 92 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 20.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 1929/18

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenFehlen einer ladungsfähigen Anschrift

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 1637/20

DRsp Nr. 2022/16952

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift

Das Rechtsmittel ist unzulässig, wenn die Rechtsmittelschrift keine zustellungsgeeignete und damit auch keine ladungsfähige Anschrift enthält, die Angabe ohne Weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse hinsichtlich der Geheimhaltung einer Adresse entgegensteht.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.08.2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 57; SGG § 92 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger begehren für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 30.06.2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten.

Die 1983 geborene, alleinerziehende Klägerin ist die Mutter der 2000 und 2008 geborenen Söhne' Kläger zu 2) und 3). Sie sind rumänische Staatsbürger und halten sich nach eigenen Angaben seit Sommer 2008 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Von 2012 bis 2014 lebten die Kläger nach Angaben der Klägerin in Berlin und bezogen vom Jobcenter Berlin Sozialleistungen. Einer Erwerbstätigkeit ging die Klägerin bis Dezember 2016 nicht nach. Am 23.08.2019 hat die Klägerin in Rumänien wieder geheiratet.