I. Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2022 werden als unzulässig verworfen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für die Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten u.a. um Grundsicherungsleistungen ab August 2019, die Höhe der Leistungen vom 28. Januar bis 31. Juli 2020, die Mitteilung über den Nachweis von Zeiten des Leistungsbezugs an die gesetzliche Rentenversicherung, Kosten für den Erwerb von Corona-Schutzmasken, die Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen sowie um Leistungen aus dem Vermittlungsbudget.
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