BSG - Urteil vom 14.07.2022
B 3 KR 2/21 R
Normen:
SGG a.F. § 63 Abs. 2 S. 2; SGG § 65a Abs. 4 Nr. 2; ZPO § 174 Abs. 1; ZPO § 174 Abs. 3 S. 1 und S. 3-4; ZPO § 174 Abs. 4 S. 1 und S. 3-5; ZPO § 416; BRAO § 31a Abs. 1 S. 1; RAVPV § 23 Abs. 2 S. 2-3; RAVPV § 26 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 134, 265
NJW 2023, 10
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 08.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 610/19
SG Regensburg, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 1017/18

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Versäumung der Frist zur EinlegungAnforderungen an die Beweiswirkung eines über den sicheren Übermittlungsweg eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs versandten elektronischen EmpfangsbekenntnissesAnforderungen an die Zurechnung durch Dritte unter Nutzung des persönlichen Zugangszertifikats abgegebener Erklärungen

BSG, Urteil vom 14.07.2022 - Aktenzeichen B 3 KR 2/21 R

DRsp Nr. 2022/14035

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Versäumung der Frist zur Einlegung Anforderungen an die Beweiswirkung eines über den sicheren Übermittlungsweg eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs versandten elektronischen Empfangsbekenntnisses Anforderungen an die Zurechnung durch Dritte unter Nutzung des persönlichen Zugangszertifikats abgegebener Erklärungen

Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist die Beweiswirkung eines über den sicheren Übermittlungsweg eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs versandten elektronischen Empfangsbekenntnisses nicht allein durch den Vortrag durchgreifend entkräftet, dass es dem Gericht vom Sekretariat des Postfachinhabers unautorisiert übermittelt worden sei.

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG a.F. § 63 Abs. 2 S. 2; SGG § 65a Abs. 4 Nr. 2; ZPO § 174 Abs. 1; ZPO § 174 Abs. 3 S. 1 und S. 3-4; ZPO § 174 Abs. 4 S. 1 und S. 3-5; ZPO § 416; BRAO § 31a Abs. 1 S. 1; RAVPV § 23 Abs. 2 S. 2-3; RAVPV § 26 Abs. 1;

Gründe:

I

Im Streit steht höheres Krankengeld bei einem rückabgewickelten Altersteilzeitvertrag.