LSG Bayern - Urteil vom 11.10.2016
L 15 SB 106/16
Normen:
SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 SB 11/16

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Versäumnis der BerufungsfristAnforderungen an die Sorgfaltspflicht des VerfahrensbeteiligtenBerücksichtigung von Verzögerungen bei der Briefbeförderung

LSG Bayern, Urteil vom 11.10.2016 - Aktenzeichen L 15 SB 106/16

DRsp Nr. 2017/6020

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Versäumnis der Berufungsfrist Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Verfahrensbeteiligten Berücksichtigung von Verzögerungen bei der Briefbeförderung

Zur Unzulässigkeit einer Berufung wegen Versäumnis der Berufungsfrist.

Erforderlich zur Einhaltung einer gesetzlichen Frist wie hier der Berufungsfrist ist, dass der fristwahrende (Berufungs-)Schriftsatz ordnungsgemäß adressiert und frankiert so rechtzeitig zur Post gegeben wird, dass er nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht hätte. Insoweit kann ein Verfahrensbeteiligter die vorgegebene Frist zwar bis zum Ende ausschöpfen, jedoch erhöht sich zum Fristablauf hin die diesbezügliche Sorgfaltspflicht. Verzögerungen bei der Briefbeförderung können dem Absender nicht als Verschulden zugerechnet werden, wobei dies jedoch allein die über den regelmäßigen Betriebsablauf hinaus verlängerte Postlaufzeit betrifft.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Klägerin hat Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR an die Staatskasse zu zahlen.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.