LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.09.2020
L 20 SO 237/20
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 105 Abs. 2 S. 1; SGG § 158 S. 1; RBStV § 4 Abs. 6 S. 2 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 16.07.2020
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 170/20

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren mangels Zulassung und Nichterreichen des Beschwerdewerts - hier in einem Rechtsstreit um die Erteilung einer Bescheinigung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2020 - Aktenzeichen L 20 SO 237/20

DRsp Nr. 2021/1273

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren mangels Zulassung und Nichterreichen des Beschwerdewerts – hier in einem Rechtsstreit um die Erteilung einer Bescheinigung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 16.07.2020 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 105 Abs. 2 S. 1; SGG § 158 S. 1; RBStV § 4 Abs. 6 S. 2 und S. 4;

Gründe

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Bescheinigung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

Der Kläger wohnt im örtlichen Zuständigkeitsgebiet der Beklagten. Mit formlosem Schreiben vom 11.12.2019 lehnte diese seinen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zur Befreiung von den Rundfunkgebühren ab 2020 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, weil er nicht hilfebedürftig sei. Für Personen, die - wie er - nicht laufend Leistungen nach dem SGB XII bezögen, könne eine Bescheinigung zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nur ausgestellt werden, wenn das den Sozialhilfebedarf übersteigende Einkommen geringer sei als der monatliche Rundfunkbeitrag. Dies sei bei dem Kläger jedoch nicht der Fall.