LSG Hamburg - Urteil vom 26.06.2020
L 4 AS 268/19
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5; SGG § 54;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 06.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 663/16

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren mangels RechtsschutzbedürfnisKeine Vollstreckung aus einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über Leistungen nach dem SGB II

LSG Hamburg, Urteil vom 26.06.2020 - Aktenzeichen L 4 AS 268/19

DRsp Nr. 2020/13552

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren mangels Rechtsschutzbedürfnis Keine Vollstreckung aus einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über Leistungen nach dem SGB II

Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 5; SGG § 54;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Vollstreckung aus einem nicht existenten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.

Die 1962 geborene, erwerbsfähige Klägerin bezog seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie war seit dem Wintersemester 2003/2004 als ordentliche Studentin an der Universität Hamburg im Fach Zahnmedizin immatrikuliert. Am 29. Mai 2009 wurde die Klägerin nach eigenen Angaben aufgrund mangelnder Entrichtung der Studiengebühren zunächst exmatrikuliert. Zum 16. Juli 2009 erwirkte die Klägerin eine Wiederimmatrikulation. Sie blieb danach durchgehend bis einschließlich September 2010 immatrikuliert.