LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.07.2020
L 9 AL 145/19
Normen:
SGB III § 324 Abs. 2 S. 1-2; SGG § 144 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 AL 662/17

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Insolvenzgeld wegen Fristversäumnis

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.2020 - Aktenzeichen L 9 AL 145/19

DRsp Nr. 2020/17922

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Insolvenzgeld wegen Fristversäumnis

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.09.2019 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 324 Abs. 2 S. 1-2; SGG § 144 Abs. 1;

Tatbestand

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.09.2019, mit dem seine Klage auf Zahlung von Insolvenzgeld i.H.v. 80 EUR mit der Begründung abgewiesen worden ist, die Beklagte habe zu Recht einen Insolvenzgeldanspruch des Klägers wegen Fristversäumnis gemäß § 324 Abs. 2 S. 1 SGB III abgelehnt. Gründe, die zur Einräumung einer Nachfrist gemäß § 324 Abs. 2 S. 2 SGB III führen könnten, seien nicht ersichtlich.