LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.01.2020
L 12 AS 1753/18
Normen:
SGG § 144 Abs. 4; SGG § 158 S. 1; SGG § 193 Abs. 1; SGG § 193 Abs. 2; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 3652/17

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren beim Rechtsstreit über die Kosten des Verfahrens - hier über die Höhe erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten in einem Verfahren zur Übernahme von Reisekosten nach dem SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen L 12 AS 1753/18

DRsp Nr. 2021/6551

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren beim Rechtsstreit über die Kosten des Verfahrens – hier über die Höhe erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten in einem Verfahren zur Übernahme von Reisekosten nach dem SGB II

Die Vorschrift des § 144 Abs. 4 SGG dient der Prozessökonomie und soll "stets" das Rechtsmittel ausschließen, wenn es sich "nur" um die Kosten des Verfahrens handelt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.10.2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 4; SGG § 158 S. 1; SGG § 193 Abs. 1; SGG § 193 Abs. 2; SGB II;

Tatbestand

Der Kläger machte ursprünglich eine Untätigkeit seitens des Beklagten geltend und begehrt nun, den Beklagten zu verpflichten, an ihn Rechtsmittelkosten i.H.v. 7,60 € zu zahlen.

Der im Jahre 1966 geborene Kläger bezieht seit dem Jahre 2005 von dem Beklagten fortlaufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).