Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 08.08.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger begehrt mit seiner am 19.02.2018 beim Sozialgericht Ulm (
Die Beklagte, bei der der Kläger gesetzlich krankenversichert ist, ist der Klage entgegengetreten.
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