LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.01.2020
L 5 KR 3041/18
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 55a; VwGO § 47; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 545/18

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren beim Begehren einer vom konkreten Einzelfall losgelösten Überprüfung von Gesetzen und untergesetzlichen Normen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 3041/18

DRsp Nr. 2020/2860

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren beim Begehren einer vom konkreten Einzelfall losgelösten Überprüfung von Gesetzen und untergesetzlichen Normen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 08.08.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 55a; VwGO § 47; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt mit seiner am 19.02.2018 beim Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Klage "gegen das Gesundheitswesen" die Änderung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit dem Ziel, für Sozialhilfeempfänger die zuzahlungsfreie Versorgung mit Arzneimitteln, zuzahlungsfreie Versorgung mit Augengläsern in regelmäßigen Abständen und halbjährliche zuzahlungsfreie Zahnreinigung zu erreichen.

Die Beklagte, bei der der Kläger gesetzlich krankenversichert ist, ist der Klage entgegengetreten.