Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.10.2014 wird als unzulässig verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 01.06.2013 bis 03.07.2013.
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