LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.06.2022
L 9 SO 151/22
Normen:
SGG § 88 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 144 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 04.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SO 207/21

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichterreichung des Mindestwertes des BeschwerdegegenstandesUnerheblichkeit der gewählten Klageart

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.06.2022 - Aktenzeichen L 9 SO 151/22

DRsp Nr. 2022/16214

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichterreichung des Mindestwertes des Beschwerdegegenstandes Unerheblichkeit der gewählten Klageart

Die gewählte Klageart ist für die Anwendung von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedeutungslos, wenn das Rechtsverhältnis gleichwohl eine Geldleistung zum Gegenstand hat – hier im Falle der Erhebung einer Untätigkeitsklage in einem Rechtsstreit um die Übernahme von Anwaltskosten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 04.04.2022 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 88 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 144 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bescheidung eines Antrags auf einen Vorschuss iHv 500 € für Anwaltskosten und die Weiterzahlung von Sozialhilfe.