LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.06.2020
L 11 R 3926/19
Normen:
SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2; SGG § 64 Abs. 3; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 3148/17

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichteinlegung in der gesetzlichen FristAnforderungen an die Glaubhaftmachung von Tatsachen zur Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen StandAnforderungen an eine Berücksichtigung stressbedingter Arbeitsüberlastung ohne Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit beim Eintippen einer falschen Faxnummer zur Übermittlung des Berufungsschriftsatzes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen L 11 R 3926/19

DRsp Nr. 2020/10449

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichteinlegung in der gesetzlichen Frist Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Tatsachen zur Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Anforderungen an eine Berücksichtigung stressbedingter Arbeitsüberlastung ohne Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit beim Eintippen einer falschen Faxnummer zur Übermittlung des Berufungsschriftsatzes

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 16.10.2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2; SGG § 64 Abs. 3; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

Der 1968 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt, war zuletzt bis Dezember 2014 als Schweißer und Schlosser versicherungspflichtig beschäftigt und ist seither arbeitslos.