LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.08.2020
L 2 AS 921/20
Normen:
SGG § 67 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 158;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 483/18

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht fristgerechter EinlegungKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Vorbringen einer extremen Arbeitsüberlastung infolge von staatlichen Einschränkungen und Auflagen wegen der Corona-Pandemie

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2020 - Aktenzeichen L 2 AS 921/20

DRsp Nr. 2020/17980

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht fristgerechter Einlegung Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Vorbringen einer extremen Arbeitsüberlastung infolge von staatlichen Einschränkungen und Auflagen wegen der Corona-Pandemie

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 12.03.2020 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 158;

Gründe

Die Berufung des Klägers ist unzulässig und war gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen. Nach S. 1 der vorgenannten Vorschrift ist die Berufung unter anderem dann, wenn sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt wurde, als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 S. 2 SGG).

Die Berufung erfolgte nicht fristgerecht. Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht eingelegt wird.