LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.06.2020
L 20 SO 499/18
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB XII;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 10.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 106/18

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund Nichterreichens des erforderlichen Beschwerdewerts in einem Rechtsstreit über Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2020 - Aktenzeichen L 20 SO 499/18

DRsp Nr. 2021/9988

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund Nichterreichens des erforderlichen Beschwerdewerts in einem Rechtsstreit über Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII

Die Berufung ist unstatthaft, wenn der Mindestbeschwerdewert nicht erreicht ist – hier in einem Rechtsstreit über Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 10.07.2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB XII;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bescheidung eines Widerspruchs.

Der 1939 geborene, alleinstehende Kläger lebt in einer städtischen Gemeinschaftsunterkunft in T. Er bezieht eine Altersrente durch die Deutsche Rentenversicherung, deren Zahlbetrag ab Juli 2017 90,03 € monatlich betrug, sowie seit März 2016 ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Zuletzt waren ihm mit Bescheid vom 06.12.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05.10.2017 für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 Grundsicherungsleistungen bewilligt worden (zuletzt i.H.v. 565,27 €).