Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der im Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. November 2016 getroffene Beschluss, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Kosten in Höhe von € 250,00 aufzuerlegen, aufgehoben.
Die Staatskasse hat dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 250,00 festgesetzt.
I.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich als Beschwerdeführer gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten.
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